Die AWV-Meldepflicht basiert auf der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und betrifft Zahlungen von oder nach Deutschland ab einem Betrag von 50.000 €.
Diese Meldepflicht dient statistischen Zwecken und ist unabhängig von steuerlichen Meldungen oder der Zusammenfassenden Meldung.
Was ist meldepflichtig?
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Auslandsüberweisungen (in Euro oder Fremdwährung)
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Barzahlungen, Lastschriften, Schecks
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Aufrechnungen und Verrechnungen mit Auslandspartnern
Wer ist meldepflichtig?
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Natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Firmensitz in Deutschland haben
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Gilt auch für Privatpersonen, die eine meldepflichtige Zahlung tätigen
Wann besteht keine Meldepflicht?
Für Raisin-Kunden gilt:
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Keine Meldepflicht bei Geldanlagen mit Laufzeit oder Kündigungsfrist bis zu 12 Monaten (§ 67 Abs. 2 AWV)
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Keine Meldepflicht bei Einzelbeträgen unter 50.000 € – auch dann nicht, wenn mehrere Teilzahlungen einer Person getätigt werden
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Meldepflichtig sind grundsätzlich alle anderen Produkte bei ausländischen Partnerbanken, sofern der Anlagebetrag 50.000 € oder mehr beträgt
Wie und bis wann muss gemeldet werden?
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Die Meldung muss bis spätestens zum 7. Kalendertag des Folgemonats nach der Zahlung erfolgen
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Privatpersonen melden telefonisch bei der Bundesbank unter:
📞 0800 1234-111 (kostenfrei) -
Unternehmen müssen sich vorab im Allgemeinen Meldeportal Statistik (AMS) der Bundesbank registrieren
Siehe hierzu Allgemeines Meldeportal Statistik
Was bedeutet „AWV“?
AWV steht für Außenwirtschaftsverordnung.
Die Meldepflicht ist in § 11 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in Verbindung mit den §§ 67 ff. der AWV geregelt.
Ziel ist es, den Kapitalverkehr mit dem Ausland zu erfassen und eine vollständige Außenwirtschaftsstatistik zu gewährleisten.
Welche Konsequenzen hat eine Missachtung?
Die Nichtbeachtung der Meldepflicht kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Es droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 €.