Unmittelbar zulageberechtigt sind:
- Arbeitnehmer und Auszubildende in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
- Beamtinnen und Beamte
- Selbstständige (bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Einkünften aus selbständiger Arbeit)
- Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Einkünfte nach § 15 oder § 18 EStG haben oder eine Steuererklärung abgeben.
- Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks (im Angestelltenverhältnis oder selbständig)
- Mütter oder Väter während der dreijährigen Kindererziehungszeit (falls Kindererziehungszeiten über den Rentenversicherungsträger beantragt wurden)
- Pflichtversicherte Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes
- Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosen-, Kranken-, Verletzten- und Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld aufgrund einer Rehabilitationsmaßnahme, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren
- Bezieherinnen und Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit
Mittelbar zulageberechtigt sind:
- Ehegattinnen und Ehegatten von unmittelbar Förderberechtigten. Bei Verheirateten genügt es also, wenn eine Person die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Der mittelbar zulageberechtigte Ehepartner erhält dann ebenfalls staatliche Zulagen (maximal bis zu 175 € Grundzulage), hat jedoch (wie bisher) keinen eigenen Sonderausgabenabzugsbetrag (Eigenbeitrag von mindestens 120 € pro Jahr; die Ehegatten dürfen nicht dauerhaft getrennt gelebt haben).
Nicht zulageberechtigt sind:
- Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die keine Einkünfte nach § 15 oder § 18 EStG haben oder keine Steuererklärung abgeben.
- Minijobberinnen und Minijobber, die sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen
- Studenten ohne rentenversicherungspflichtiges Einkommen oder Minijob ohne Rentenversicherungspflicht
- Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente wegen Alters