Das Altersvorsorgedepot ist gesetzlich primär für die eigene Absicherung im Alter konzipiert. Verstirbt die Vertragsinhaberin oder der Vertragsinhaber, unterscheidet der Gesetzgeber strikt zwischen zwei Szenarien: Im Todesfall kann das Guthaben des Altersvorsorgedepots nur dann ohne finanzielle Einbußen übertragen werden, wenn der Begünstigte der Ehepartner ist. Erben hingegen Kinder oder andere Dritte das Depot, gilt dies als „schädliche Verwendung“, was zur Rückzahlung sämtlicher staatlicher Zulagen und Steuervorteile führt:
Übertragung auf den Ehepartner: Eine förderunschädliche Übertragung ist möglich, sofern das Kapital auf einen Altersvorsorgevertrag überwiesen wird, der auf den Namen des Ehegatten lautet. Voraussetzung ist hierbei, dass die Ehepartner nicht dauernd getrennt leben und ihren Wohnsitz im EU/EWR-Raum haben.
Erbe durch Kinder oder Dritte: Erhaltene Zulagen und Steuervorteile müssen zurückgezahlt werden.