Die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft wird einmal jährlich automatisch bei Ihrer zuständigen Finanzverwaltung abgefragt.
Ablauf der Regelabfrage
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Die zum Steuerabzug verpflichtete Stelle – in diesem Fall die Partnerbank – erfragt einmal im Jahr Ihr Kirchensteuermerkmal
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Diese Abfrage gilt für das folgende Steuerjahr
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Auf diesem Weg wird übermittelt, ob eine Kirchensteuerpflicht besteht oder nicht
Wann findet die Abfrage statt?
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Die Regelabfrage erfolgt jährlich, typischerweise im Zeitraum zwischen 1. September und 31. Oktober
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Einen festen Stichtag gibt es dabei nicht
Wichtige Information
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Eine manuelle, unterjährige Änderung des Kirchensteuermerkmals ist nicht möglich
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Falls sich Ihr Status ändert, wird dies erst mit der nächsten Regelabfrage berücksichtigt
Steuerbescheinigung
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Selbstverständlich erhalten Sie eine Steuerbescheinigung, mit der Sie die Kirchensteuer im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung regulieren können
Wichtiger Hinweis
Bitte beachten Sie:
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Wir dürfen keine Steuerberatung leisten und übernehmen keine Haftung für steuerliche Angaben
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Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Rückfragen durch Ihr Finanzamt erfolgen
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Gemäß § 3–4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) darf Raisin keine Steuerberatung oder beschränkte Hilfe in Steuersachen leisten, da dies nur den entsprechend ausgebildeten und zugelassenen Unternehmen und Vereinigungen erlaubt ist.
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Raisin unterliegt dem in § 5 StBerG ausgesprochenen Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen.
Wir empfehlen Ihnen, sich bei steuerlichen Fragen an Ihre Steuerberaterin, Ihren Steuerberater oder das zuständige Finanzamt zu wenden.