Ist der Inhalt nachvollziehbar (z. B. bei englischen Standardformularen), besteht in der Regel kein Ablehnungsgrund. Viele Finanzämter bestätigen seit Jahren entsprechende DBA-Formulare anderer Staaten.
Eine Ablehnung kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn Inhalte unklar sind, die Sprache nicht nachvollzogen werden kann oder zusätzliche rechtliche Erklärungen verlangt werden, die über die reine Ansässigkeitsbestätigung hinausgehen. In solchen Fällen kann das Finanzamt eine Übersetzung oder ein alternatives Formular verlangen.
Je nach Land und den dort gültigen Vorgaben stellen wir die Ansässigkeitsbescheinigung entweder auf Deutsch oder in der Landessprache mit englischer Übersetzung zur Verfügung.
Beispiel Litauen:
- Ansässigkeitsbescheinigung (teilweise vom Finanzamt auszufüllen) – auf Deutsch.
- Formular FR0021 (DAS-1) – vom Kunden auszufüllen; auf Litauisch mit englischer Übersetzung in den relevanten Feldern. Das Finanzamt muss hier nichts eintragen.
Zusätzlich stellen wir stets eine Ausfüllanleitung bereit, und die uns vorliegenden Daten sind bereits vorausgefüllt, um den Prozess so einfach wie möglich zu gestalten.
Wichtiger Hinweis
Bitte beachten Sie:
Wir dürfen keine Steuerberatung leisten und übernehmen keine Haftung für steuerliche Angaben
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Rückfragen durch Ihr Finanzamt erfolgen
Gemäß § 3–4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) darf Raisin keine Steuerberatung oder beschränkte Hilfe in Steuersachen leisten, da dies nur den entsprechend ausgebildeten und zugelassenen Unternehmen und Vereinigungen erlaubt ist.
Raisin unterliegt dem in § 5 StBerG ausgesprochenen Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen.
Wir empfehlen Ihnen, sich bei steuerlichen Fragen an Ihre Steuerberaterin, Ihren Steuerberater oder das zuständige Finanzamt zu wenden.